Zuwendungszweck
Die Unternehmensberatung ist ein wichtiges Instrument zur Verbesserung der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit kleiner und mittlerer Unternehmen, sowie wirtschaftsnaher freier Berufe (im folgenden ,,Unternehmen" genannt) und zur Stärkung der Bereitschaft zur Existenzgründung. Um den Unternehmen einen Anreiz zur Inanspruchnahme von externen Beratungen zu geben, können Ihnen auf der Grundlage der Hilfe zur Selbsthilfe Zuwendungen zu den Beratungskosten nach Maßgabe dieser Richtlinien und der vorläufigen Verwaltungsvorschriften zu Paragraph 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) gewährt werden.
Gefördert werden Beratungen von Existenzgründern sowie kleinen und mittleren Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (Handwerk, Handel, Industrie, Verkehrs-, Gast- und Fremdenverkehrsgewerbe, Handelsvertreter und -makler, sonstige Dienstleistungsgewerbe) und von Angehörigen wirtschaftsnaher freier Berufe, sofern sie nicht selbst überwiegend wirtschaftsberatend tätig sind. Energieeinsparberatungen sind auch bei Betrieben des Agrarbereichs förderfähig.
Zu den wirtschaftsnahen freien Berufen im Sinne dieser Richtlinien zählen: Anwälte, Architekten, Designer, Ingenieure, Künstler, Notare, Publizisten und sonstige freiberufliche Tätige mit überwiegendem Honoraraufkommen aus der gewerblichen Wirtschaft.
Auf die Gewährung der Zuwendungen besteht kein Rechtsanspruch. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund Ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
| Förderungsfähig sind: |
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Beratungen über alle wirtschaftlichen, technischen, finanziellen und organisatorischen Probleme der Unternehmensführung und der Anpassung an neue Wettbewerbsbedingungen (allgemeine Beratungen). |
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Beratungen von natürlichen Personen vor der Gründung oder Übernahme einer selbständigen gewerblichen oder wirtschaftsnahen freiberuflichen Existenz. (Existenzgründungsberatungen). |
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Beratungen zur Bewältigung, der sich für die Unternehmen aus dem Schutz der Umwelt ergebenden Probleme, auch im Rahmen des Umweltaudit (Umweltschutzberatungen). |
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Beratungen über wirtschaftliche, technische und organisatorische Probleme im Zusammenhang mit einer sparsamen, rationellen und umweltverträglichen Energieverwendung einschließlich der Nutzung erneuerbarer Energien (Energieeinsparberatungen). |
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Zur Beratung zählt auch die Umsetzung in der Beratung erarbeiteter Verbesserungsvorschläge und Handlungsempfehlungen in die betriebliche Praxis (z. B. Verhandlungen mit Dritten, Training von Firmenangehörigen), sofern die Umsetzung nicht überwiegt. |
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Die Beratung muss sich auf bestehende oder zu gründende Unternehmen oder wirtschaftsnahe, freiberufliche Existenzen mit Sitz und Geschäftsbetrieb in der Bundesrepublik Deutschland beziehen. |
| Von der Förderung ausgeschlossen sind Beratungen |
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die überwiegend Rechts-, Versicherungs- und Steuerfragen oder die Erlangung öffentlicher Hilfen zum Inhalt haben; |
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deren wesentlicher Zweck auf den Vertrieb von bestimmten Waren oder Dienstleistungen gerichtet ist; |
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welche die Aufstellung baureifer Neu- und Umbaupläne, die Ausarbeitung von Verträgen, die Aufstellung von Jahresabschlüssen (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung), Buchführungsarbeiten sowie die Erarbeitung von EDV-Software zum Inhalt haben; |
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die überwiegend gutachterliche Stellungnahmen, Qualitätsprüfungen sowie technische, chemische und ähnliche Untersuchungen zum Inhalt haben; |
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mit überwiegenden Akquisitions- und Vermittlungstätigkeiten, sowie Tätigkeiten des laufenden Geschäftsbetriebes einschließlich des Managements auf Zeit; |
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die mit anderen öffentlichen Zuschüssen finanziert werden (Kumulierungsverbot). |
Zuwendungsempfänger / Antragsberechtigte / Antragsberechtigte Unternehmen
a) Bei allgemeinen Beratungen und Umweltschutzberatungen:
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rechtlich selbständige Unternehmen aus den Bereichen der gewerblichen Wirtschaft und der wirtschaftsnahen freien Berufe, die in der Bundesrepublik ihren Sitz und Geschäftsbetrieb oder eine Zweigniederlassung haben und im letzten Geschäftsjahr vor Beginn der Beratung die maßgebliche Umsatzgrenze nicht überschritten haben. |
b) Bei Existenzgründungsberatungen:
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nicht selbständig tätige natürliche Personen, die sich durch Gründung eines neuen Unternehmens, Übernahme eines bestehenden Unternehmens oder tätige Beteiligung an einem Unternehmen mit Sitz und Geschäftsbetrieb in der Bundesrepublik selbstständig machen wollen. |
c) Bei Energieeinsparberatungen:
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Unternehmen nach a), sowie Unternehmen des Agrarbereichs, die ihren Sitz und Geschäftsbetrieb in der Bundesrepublik haben und im letzten Geschäftsjahr vor Beginn der Beratung die nach Anlage 1 maßgebliche Umsatzgrenze nicht überschritten haben. |
d) Nicht antragsberechtigt sind Unternehmen:
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die im Mehrheitsbesitz (über 50 %) eines oder mehrerer anderer Unternehmen stehen oder an anderen Unternehmen mit Mehrheit beteiligt sind, wenn die Gesamtsumme der Jahresumsätze aller Unternehmen die maßgebliche Umsatzgrenze übersteigt; |
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deren Inhaber oder mit Mehrheit beteiligte Gesellschafter andere rechtlich selbständige Unternehmen besitzen oder daran mit Mehrheit beteiligt sind, wenn die Gesamtsumme der Jahresumsätze aller Unternehmen die maßgebliche Umsatzgrenze übersteigt; |
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an denen Religionsgemeinschaften oder juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Mehrheit beteiligt sind;
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sowie Angehörige der freien Berufe, die als Unternehmens- oder Wirtschaftsberater, als Wirtschaftsprüfer, als Steuerberater oder als vereidigter Buchprüfer tätig sind. |
Bewilligungsvoraussetzungen
Es können nur Beratungen gefördert werden, die von selbständigen Beratern oder von Beratungsunternehmen (im folgenden Berater genannt) durchgeführt werden, die nachweislich über die für den Beratungsauftrag erforderlichen Fähigkeiten, über ausreichende berufliche Erfahrungen und über die notwendige Zuverlässigkeit verfügen und deren überwiegender Geschäftszweck auf entgeltliche Unternehmensberatungen gerichtet ist. In begründeten Fällen kann die Bewilligungsbehörde eine Ausnahmegenehmigung für die Beratung durch einen nicht selbständigen Berater erteilen.
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Im Übrigen wird die Auswahl des Beraters dem Antragsteller überlassen.
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Es sind nur Beratungen förderfähig, die sich im Rahmen dieser Richtlinien nach dem Beratungsauftrag richten. Beratungen sollen unternehmerische Entscheidungen vorbereiten, konkrete Verbesserungsvorschläge entwickeln sowie im Zusammenhang damit Anleitungen zu ihrer Umsetzung in die Betriebspraxis geben. |
Darüber hinaus sollen:
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Existenzgründungsberatungen Entscheidungshilfen für die Vorbereitung und Durchführung des beabsichtigten Gründungsvorhabens geben, insbesondere soll geklärt werden, ob und auf welche Weise das Gründungsvorhaben zu einer tragfähigen Vollexistenz führen kann; |
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Umweltschutzberatungen die Unternehmen in den Stand versetzen, den gestiegenen Umweltbelastungen, einem erhöhten Umweltbewusstsein und verschärften Umweltvorschriften durch wirtschaftliche, technische und organisatorische Maßnahmen Rechnung zu tragen; |
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Energieeinsparberatungen sich nach Inhalt und Ablauf an den VDI-Richtlinien ,,Energieberatung für Industrie und Gewerbe" (VDI 3922) orientieren, soweit die VDI-Richtlinien nicht den vorliegenden Förderrichtlinien widersprechen; |
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In diesem Rahmen sollen insbesondere die Energieverbrauchsschwerpunkte des Unternehmens aufgezeigt und die vorgeschlagenen Energieeinsparmaßnahmen nach ihrer Wirtschaftlichkeit und den zu erwartenden Einsparerfolgen bewertet werden. Entsprechend ist bei Beratungen zur Nutzung erneuerbarer Energien zu verfahren; |
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Inhalt und zeitlicher Ablauf der Beratung sowie deren wesentliche Ergebnisse in einem schriftlichen Beratungsbericht wiedergeben werden. Der Beratungsbericht ist dem Antragsteller auszuhändigen. |
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Bei allgemeinen Beratungen, Umweltschutz- und Energieeinsparberatungen soll der Beratungsbericht auf der Grundlage des Beratungsauftrages eine Analyse der Situation des beratenen Unternehmens und der im einzelnen ermittelten Schwachstellen und die konkreten Verbesserungsvorschläge sowie eine detaillierte Anleitung zur Umsetzung in die betriebliche Praxis enthalten. |
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Bei Existenzgründungsberatungen muss der Beratungsbericht eine umfassende Prüfung des beabsichtigten Gründungsvorhabens beinhalten, insbesondere ob und auf welche Weise das Vorhaben zu einer tragfähigen Vollexistenz führen kann. |
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Die vom Berater durchgeführten Umsetzungen sind zusätzlich durch ein Leistungsverzeichnis zu dokumentieren. |
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Der Zuschuss kann nur gewährt werden, wenn das beratene Unternehmen oder Existenzgründer als Antragsteller die in Rechnung gestellten Beratungskosten (einschließlich Umsatzsteuer) vor Antragstellung in voller Höhe bezahlt hat und dies durch Vorlage eines Kontoauszuges bzw. einer Barzahlungsquittung nachgewiesen hat. |
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Förderung besteht in der Gewährung eines Zuschusses der Beratungskosten. Zu den Beratungskosten gehören neben dem Honorar auch die Auslagen und Reisekosten des Beraters, nicht jedoch die Umsatzsteuer.
Der Zuschuss wird als Projektförderung in Form einer Anteilfinanzierung gewährt.
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Bei Existenzgründungsberatungen beträgt der Zuschuss 50 % der in Rechnung gestellten Beratungskosten, höchstens jedoch 1.500,00 Euro. |
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Bei allgemeinen Beratungen innerhalb von zwei Jahren nach der Existenzgründung (Existenzaufbauberatungen) beträgt der Zuschuss 50 % der in Rechnung gestellten Beratungskosten, höchstens jedoch 1.500,00 Euro. |
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Bei den übrigen allgemeinen Beratungen, Umweltschutz- und Energieeinsparberatungen beträgt der Zuschuss 40 % der in Rechnung gestellten Beratungskosten, höchstens jedoch 1.500,00 Euro. |
Je Antragsteller können innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren, ab Inkrafttreten dieser Richtlinie, insgesamt Zuschüsse bis zu folgenden Höchstbeträgen gewährt werden:
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für Existenzgründungsberatungen bis zu 1.500,00 Euro. |
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Jeweils bis zu 1.500,00 Euro für mehrere zeitlich und thematisch voneinander getrennte und in sich abgeschlossene Beratung, wie:
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allgemeine Beratungen |
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Umweltschutzberatungen (auch im Rahmen des Umweltaudit) |
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Energieeinsparberatungen |
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Vom Berater gewährte Rabatte oder Nachlässe auf die Beratungskosten sind nicht zuschussfähig.
Werden Rabatte oder Nachlässe nachträglich gewährt, so ist dies der Leitstelle vom Antragsteller unverzüglich mitzuteilen. Die Zuschussberechnung erfolgt auf der Basis des entsprechend verminderten Rechnungsbetrages. Ergibt sich danach ein geringerer Zuschuss, so ist die Differenz gegenüber dem bereits ausgezahlten Zuschuss vom Antragsteller zurückzuerstatten.
Verfahren
Anträge auf die Gewährung eines Zuschusses zu den Beratungskosten sind nach Abschluss der Beratung und nach Zahlung der Beratungskosten bei einer Leitstelle einzureichen. Alle notwendigen Formalitäten erledigt QM-Seiler für Sie.
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Der Zuschussantrag ist auf einem vollständig ausgefüllten Orignalvordruck zu stellen. |
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Die Leitstellen informieren über Verlage, bei denen die Antragsformulare zu beziehen sind. |
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Dem Antrag ist eine Durchschrift oder Fotokopie der Rechnung des Beraters, ein Exemplar des Beratungsberichtes, sowie eine Kopie des Kontoauszuges bzw. der Barzahlungsquittung beizufügen. Diese Unterlagen müssen der Leitstelle spätestens bis zum 31. Mai des auf den Beginn der Beratung folgenden Jahres vorgelegt werden. Andernfalls wird kein Zuschuss gewährt. |
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Die Leitstelle überprüft den Antrag und die eingereichten Unterlagen und leitet sie mit dem Ergebnis der Prüfung an die Bewilligungsbehörde weiter. |
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Bewilligungsbehörde ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. |
Es entscheidet über die Bewilligung des Zuschusses und veranlasst die Auszahlung an den Antragsteller.
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Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung, sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung, gelten die Vorläufigen Verwaltungsvorschriften zu Paragraph 44 BHO, sowie Paragraphen 48 bis 49 a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind. |
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Der Antrag mit den genannten Unterlagen gilt gleichzeitig als Verwendungsnachweis. |
Subventionserhebliche Tatsachen
Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des Paragraphen 264 des Strafgesetzbuches sind im Zuschussantrag bezeichnet.
Inkrafttreten, Übergangsregelung
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Diese Richtlinien treten am 01. Januar 2002 in Kraft. Sie gelten für die ab diesem Zeitpunkt begonnenen Beratungen. |
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Gleichzeitig treten die ,,Richtlinien über die Förderung von Unternehmensberatungen vom 26. Juni 1997 (BAnz. S. 8745)" außer Kraft. Für Beratungen, die bis einschließlich 31. Dezember 2001 begonnen worden sind, gelten noch die vorgenannten Richtlinien. |
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Diese Richtlinien gelten längstens für Beratungen, die bis zum 31. Dezember 2005 begonnen werden. |
Umsatzgrenzen für die Förderung von Beratungen
Allgemeine Beratungen / Umweltschutzberatungen
| Branche |
Umsatzgrenzen in Euro |
| Industrie, Handwerk |
5,1 Millionen |
| Groß-/ Aussenhandel |
7,4 Millionen |
| Einzelhandel |
2,5 Millionen |
| Verkehrsgewerbe |
2,0 Millionen |
| Gastgewerbe |
1,2 Millionen |
| Reisebürogewerbe |
1,0 Millionen |
| Sonstige Dienstleistungsgewerbe |
1,5 Millionen |
| Wirtschaftsnahe freie Berufe |
1,2 Millionen |
| Handelsvertreter, Handelsmakler |
1,0 Millionen |
| Gewerbliche, Wirtschaft und wirtschaftsnahe freie Berufe |
15,0 Millionen |
Energieeinsparberatungen
| Branche |
Umsatzgrenzen in Euro |
| Gewerbliche Wirtschaft |
15,0 Millionen |
| Agrarbereich und wirtschaftsnahe freie Berufe |
1,0 Millionen |
Erläuterungen
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Die Umsätze beziehen sich jeweils auf ein volles Geschäftsjahr. War ein Unternehmen noch kein volles Geschäftsjahr tätig, so ist zur Ermittlung des Jahresumsatzes der durchschnittliche Monatsumsatz zu errechnen und mit 12 zu multiplizieren. |
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Für gewerbliche Unternehmen, die in mehreren Wirtschaftsbereichen tätig sind (Mischbetriebe), gilt die günstigere Umsatzgrenze. |
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Als Umsatz gelten die Umsatzerlöse ohne Umsatzsteuer und Verbrauchssteuern nach Abzug von Preisnachlässen und zurückgewährten Entgelten. |
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Im Gastgewerbe zählen auch die im Rechnungsendbetrag enthaltenen Kosten der Bedienung zum Umsatz. |
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Im Verkehrsgewerbe bleiben der Handelseinsatz, Fremdleistungen und andere durchlaufende Posten unberücksichtigt. |
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Im Reisebürogewerbe, bei Handelsvertretern und Handelsmaklern, sowie bei Bauträgergesellschaften gilt als Umsatz die Bruttoprovision ohne darin enthaltene Umsatzsteuer, jedoch zuzüglich der nach Nummer 3 dieser Erläuterungen zu ermittelnden Umsatzerlöse aus Eigengeschäften. Bei Eigenveranstaltungen von Reisebüros bleiben Fremdleistungen und andere durchlaufende Posten unberücksichtigt. |
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